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Superintendentur

Zusammen mit dem "Kreissynodalvorstand" leitet der Superintendent die Geschicke des Kirchenkreises und führt die Dienstaufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen in seinem Bereich.

Der Titel "Superintendent" meint: Jemand, der die Aufsicht führt und/oder den Überblick hat.
 


Aus der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland

Die Superintendentin, der Superintendent

Artikel 120

(1) Die Superintendentin oder der Superintendent
a) trägt Verantwortung für die Leitung des Kirchenkreises;
b) führt den Vorsitz der Kreissynode und des Kreissynodal-
vorstandes;
c) vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit;
d) berichtet jährlich auf einer Tagung der Kreissynode über ihre oder seine Tätigkeit sowie alle wichtigen Ereignisse des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis;
e) sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes;
f) ist verantwortlich für die Arbeit der kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste und sorgt dafür, dass sie im Geiste  des Evangeliums geführt werden und zweckmäßig organisiert sind;
g) führt Aufsicht über die Kirchengemeinden und Presbyterien, die Verbände und ihre Organe;
h) sorgt für die Ausführung der Anordnungen der Kirchenleitung im Kirchenkreis und berichtet der Kirchenleitung über wichtige Vorgänge im Kirchenkreis.

(2) Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Kirchengemeinden, den Verbänden, den Mitarbeitenden im Kirchenkreis und der Kirchenleitung geht über die Superintendentin oder den Superintendenten.

(3) Sie oder er kann sich jederzeit über Angelegenheiten von Kirchengemeinden und Verbänden unterrichten lassen.

(4) Zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben steht der Superintendentin oder dem Superintendenten eine Verwaltung zur Verfügung.


Artikel 121

(1) Die Superintendentin oder der Superintendent hat unbeschadet der Aufgaben und Rechte anderer den Auftrag, über die lautere Verkündigung des Evangeliums und über die darauf beruhende Ausrichtung des Dienstes der Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu wachen. Sie oder er achtet auf das gesamte kirchliche Leben innerhalb des Kirchenkreises und die Einhaltung der kirchlichen Ordnung.

(2) Ihr oder ihm obliegt die Seelsorge und Beratung der Ordinierten sowie der Vikarinnen und Vikare im Kirchenkreis. Sie oder er soll ihnen helfen, ihr persönliches Leben und ihren Dienst gewissenhaft unter das Wort Gottes zu stellen und an ihrer Fortbildung ständig weiterzuarbeiten. Sie oder er berät und fördert die Studentinnen und Studenten der Theologie im Kirchenkreis.

(3) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Aufsicht unbeschadet der Aufgaben und Rechte anderer über alle Mitarbeitenden im Kirchenkreis. Werden bei den Mitarbeitenden in ihrem Dienst Mängel, Nachlässigkeiten oder Konflikte bekannt oder gibt es sonst begründete Beschwerden, so soll sie oder er zur Abstellung der Mängel mahnen und für Abhilfe sorgen. Wenn diese Möglichkeiten erschöpft sind und der Tatbestand einer ernsten dienstlichen Verfehlung angenommen werden kann, berichtet sie oder er der Kirchenleitung und ordnet gebotene vorläufige Maßnahmen an. ...


Artikel 122

Zu den weiteren Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten gehören
a) die Durchführung der Ordination, die Leitung der Pfarrwahl, die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
b) die Leitung der Kirchenvisitation in den Kirchengemeinden,
c) die Regelung der Vertretung bei einer Vakanz.


Artikel 123

(1) Die Superintendentin oder der Superintendent versammelt regelmäßig die im Bereich des Kirchenkreises tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare sowie die Vikarinnen und Vikare zum Pfarrkonvent.

(2) Die Superintendentin oder der Superintendent sorgt dafür, dass die anderen Mitarbeitenden in ihrem Amt unterstützt und begleitet werden.


Artikel 124

Die Superintendentin oder der Superintendent behält ihre oder seine Pfarrstelle. Sie oder er soll in den pfarramtlichen Pflichten entlastet werden.

(Fassung vom April 2011)